Die Satzung
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Förderverein Kinderklinik Sankt Augustin“, nach erfolgter Eintragung in das Vereinsregister, die alsbald bewirkt werden soll, mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ („e.V.“). Sitz des Vereins ist Sankt Augustin. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht bezweckt. Der Verein ist selbstlos tätig. Mit seinen Mitteln fördert er die Betreuung und Behandlung der Patienten der Kinderklinik in Sankt Augustin. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden – natürliche Personen müssen jedoch mindestens 18 Jahre alt sein –, wenn sie bereit ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen. Die Anmeldung zur Aufnahme ist schriftlich an den Vereinsvorsitzenden zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme eines Antrags bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung muss bis zum 31. Oktober des Jahres beim Vorsitzenden eingegangen sein. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es mit den fälligen Beiträgen länger als zwei Jahre im Rückstand ist oder wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt.
§ 4 – Beiträge
Die Höhe und Fälligkeit des jährlichen Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 5 – Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand, der aus
- dem Vorsitzenden,
- dem stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Schatzmeister,
- dem Schriftführer und
- einem Beauftragten der Rheinischen Genossenschaft
des Johanniterordens besteht,
- die Mitgliederversammlung und
- der Beirat.
§ 6 – Wahl, Rechte und Pflichten des Vorstandes
Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schriftführer und der Schatzmeister werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand wird ehrenamtlich tätig. Ihm obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Vorstand i. S. von § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch zwei der genannten Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand ist nach Bedarf einzuberufen. Ort und Zeit der Sitzung sind den Vorstandsmitgliedern zusammen mit der Tagesordnung rechtzeitig bekannt zu geben. Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu den Akten zu nehmen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn vier Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 7 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über
- den ihr jährlich zu erstattenden Geschäftsbericht des Vorstandes,
- den ihr jährlich zu erstattenden Bericht der Rechnungsprüfer,
- die Entlastung des Vorstandes,
- die Feststellung der Höhe und der Fälligkeit der Beiträge,
- die Wahl des Vorstandes (§ 6 Abs. 1) und der Rechnungsprüfer.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter unter Übersendung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem vorgesehenen Termin einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Anschrift gerichtet ist. Die Mitgliederversammlung findet jeweils am Sitz des Vereins statt.
Zur Prüfung der Rechnungslegung im laufenden Geschäftsjahr wählt die Mitgliederversammlung auf ihrer ersten Sitzung im Jahr zwei Rechnungsprüfer, die in der ersten ordentlichen Sitzung des folgenden Jahres über das Ergebnis ihrer Prüfung Bericht erstatten.
Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist. § 7 Absatz 1 Sätze 4 u. 5 gelten entsprechend.
§ 8 – Beirat
Der Beirat besteht aus
- der Oberin der Kinderklinik in Sankt Augustin,
- dem Geschäftsführer der Kinderklinik in Sankt Augustin,
- dem Ärztlichen Direktor der Kinderklinik in Sankt Augustin,
- dem leitenden Arzt der Abteilung Allgemeine Kinder- und Jugendheilkunde
der Kinderklinik in Sankt Augustin.
Der Beirat berät den Vorstand. Er ist zu hören, bevor der Vorstand über die Vergabe von Zuwendungen für medizinisch-technische Geräte an die Kinderklinik in Sankt Augustin entscheidet.
§ 9 – Ehrenvorsitzender
Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes eine Persönlichkeit, die sich besonders um das Wohl der Kinderklinik in Sankt Augustin verdient gemacht hat, zum Ehrenvorsitzenden des Vorstands wählen. Der Ehrenvorsitzende nimmt stimmberechtigt an den Sitzungen des Vorstandes teil.
§ 10 – Satzungsänderung, Auflösung
Über Vorschläge zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins hat die Mitgliederversammlung zu entscheiden. Beschlüsse hierüber bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder. Die Vorschläge sind den Mitgliedern mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung, auf der sie beschlossen werden soll, mitzuteilen; der wesentliche Inhalt von § 2 (Zweck) kann nicht geändert werden.
Bei Wegfall des Vereinszwecks hat der Vorstand den Verein aufzulösen.
Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen der Rheinischen Genossenschaft des Johanniterordens zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke in Fürsorge für Kinder und Jugendliche zu verwenden hat.
§ 11 – Beschluss der Satzung
entfällt
Diese Neufassung ist auf der Mitgliederversammlung am 11.12.2002 beschlossen worden und ersetzt die Satzung vom 16.09.1983.